Eingabe an die EU-Kommission zur Neugestaltung der EU-Arbeitszeitrichtlinie
Werkfeuerwehren haben in der chemischen Industrie, an Flughäfen, in der Stahlindustrie und anderen aufgrund des dort vorgegebenen Gefahrenpotentials eine besondere Bedeutung. Die Tarifvertragsparteien der Industrie haben dem durch ein Tarifwerk Rechnung getragen, das einen flexiblen Einsatz der Beschäftigten der Werkfeuerwehren ermöglicht und damit zugleich die erforderliche Sicherheit von Menschen, Anlagen und Umwelt gewährleistet. Sie sehen es deshalb als dringend erforderlich an, diese im allgemeinen Interesse geschaffenen Systeme aufrechterhalten zu können.
In Anbetracht dieser Interessen ruft der Bundesverband Betrieblicher Brandschutz / Werkfeuerwehrverband Deutschland e.V. (WFVD) eindringlich dazu auf, die seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Bereitschaftsdienst bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen.
Die EuGH-Rechtssprechung zum Bereitschaftsdienst führte zur Anwendung der Opt-Out-Option, um die existierenden Arbeitszeitsysteme im 24 Stunden-Dienst für unsere Werkfeuerwehren weiter verwenden zu können. Bei der Überarbeitung der EU-Arbeitszeitrichtlinie bitten wir daher zu berücksichtigen:
· eine Öffnungsklausel zur Ermöglichung einer differenzierten Bewertung der Bereitschaftszeiten
· nationale Gestaltungsmöglichkeiten über die Tarif- und Sozialpartner.
Sozialpartner oder Betriebsparteien müssen für spezielle, durch lange inaktive Bereitschaftszeiten gekennzeichnete Tätigkeitsbereiche (wie z.B. Werkfeuerwehren), individuelle Regelungen zur Bewertung dieser inaktiven Zeiten der Bereitschaftsdienste treffen können.
Hierbei sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Die EuGH-Rechtssprechung zum Bereitschaftsdienst führte zur Anwendung der Opt-Out-Option, um die existierenden Arbeitszeitsysteme im 24 Stunden-Dienst für unsere Werkfeuerwehren weiter verwenden zu können. Die Überarbeitung der EU-Arbeitszeit-Richtlinie sollte sich auf den Punkt Bereitschaftsdienst beschränken („narrow approach“) und als „Neufassung“ (recast) erfolgen.
- Beim Bereitschaftsdienst sollte eine Differenzierung vorgenommen werden, die eine Gewichtung ermöglicht und deren Ausgestaltung den nationalen Sozialpartnern obliegt.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat zu einer Neubewertung von Bereitschaftsdiensten geführt. Hier ist auch bei der Überarbeitung der Arbeitszeitrichtlinie anzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass die Bedingungen, denen Bereitschaftsdienste unterliegen, länder- und branchenspezifisch divergieren und somit nicht miteinander vergleichbar sind.
Ausführung
Neben grundsätzlichen Anforderungen an Arbeitszeitsysteme, die allgemein gültig sind, muss die gestalterische und standortspezifische Organisation den Bedarfen vor Ort flexibel folgen können. Daraus folgende Mischsysteme sind „state of the art“.
Wesentlicher Bestandteil der Wettbewerbsfähigkeit hauptberuflicher Werkfeuerwehren sind
24 h Schichten mit Arbeitszeit sowie aktiven und inaktiven Bereitschaftszeiten.
Die derzeit überwiegend praktizierten Arbeitszeitmodelle mit 24 Stunden-Diensten und Blöcken mit in der Regel jeweils 8-stündigen Arbeitszeit, Bereitschaftszeit und Bereitschaftsruhezeit gewährleisten die erforderliche Sicherheit in den betreuten Bereichen, außerhalb von Ereignissen ohne tatsächliche Arbeitsleistungen in den Bereitschaftszeiten. Der Rund-um-die-Uhr-Schutz muss bestehen bleiben. Vergleichbares bieten lediglich Schichtsysteme in Richtung Vollkonti-Betrieb – 3x8 Stunden Arbeitzeit pro Tag -, also eine deutlich größere Anzahl täglicher, sozial belastende Arbeitsschichten.
Bereitschaftszeit ist nicht gleich Bereitschaftszeit! Im Unterschied zu anderen Berufen werden Mitarbeiter unserer Werkfeuerwehren in der Bereitschaftszeit nur im geringen Maße durch Einsatztätigkeiten beansprucht.
Zudem wird durch umfangreiche Maßnahmen der Gesundheitsschutz der Werkfeuerwehrleute gewährleistet. Dazu gehören auch tarifliche festgelegte 24-stündige Freischichten (Beispiel Chemietarif: 35 Freischichten pro Jahr) zum Ausgleich der höheren Anwesenheitszeiten. Das macht deutlich, dass bei allen Betrachtungen eine Betrachtung auf Ausgleich immer auf das Jahr bezogen sein muss.Die Ausgestaltung des sozialen Aspektes wird durch die funktionierende Tarifautonomie sichergestellt. Die Erarbeitung erforderlicher Regeln, die eine differenzierte Bewertung von Bereitschaftszeit berücksichtigt, sollte daher den Sozialpartnern auf nationaler Ebene vorbehalten bleiben, um den nationalen und sektorspezifischen Gegebenheiten der deutschen Chemieindustrie gerecht zu werden.