VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ 113-001 „Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)“enthalten ist. Voraus- setzung für eine Explosion ist, dass folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: […] – Lösemitteldämpfe oder -nebel sind vermischt mit Luft oder einem anderen Oxidationsmittel, – die Konzentration des Lösemittels im Gemisch liegt innerhalb der Explosionsgrenzen, – es ist mindestens eine wirksame Zündquelle vorhanden. Wenn die ersten beiden Bedingungen erfüllt sind, bezeichnet man ein solches Gemisch allgemein als ‚explosionsfähiges Gemisch‘. Sollte dieses Gemisch in gefahrdrohender Menge vorliegen, spricht man von einem ‚gefährlichen explosionsfähigen Gemisch‘. Dies ist der Fall, wenn – in geschlossenen Räumen mehr als 10 Liter des Gemischs vorliegen können, – in Räumen < 100 m³ mehr als 1/10.000 des Rauminhalts mit einem explosionsfähigen Gemisch gefüllt sein kann (z. B. 8 l bei einem Rauminhalt von 80 m³) oder – sich Menschen in unmittelbarer Nähe des explosionsfähigen Gemischs aufhalten können. […] […] Führt die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten können, ist gemäß der Gefahrstoff- verordnung ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Aus diesem muss insbesondere hervorgehen, – dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind, – dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutz- konzeptes), – ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden, – für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen getroffen wurden, – wie die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung zur Zusammenarbeit verschiedener Firmen umgesetzt werden und – welche Überprüfungen von Funktion und Wirksamkeit und welche Prüfungen zum Explosionsschutz durchzuführen sind. Das Explosionsschutzdokument ist als Teil der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit zu erstellen und zu überarbeiten, wenn Veränderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden oder wenn anderweitig neue Erkenntnisse, wie z. B. Änderungen des gesetzlichen Regelwerks, vorliegen. Für weitere Hinweise zum Explosionsschutzdokument siehe DGUV Information 213-106 ‚Explosionsschutzdokument‘. […] Dokumentation und Wirksamkeitskontrolle Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung umfasst – die Art der Gefährdungen, – das Ergebnis der Substitutionsprüfung, sowie falls notwendig die Begründung für den Verzicht auf eine technisch mögliche Substitution, – die durchzuführenden Schutzmaßnahmen, wobei begründet werden muss, falls von Technischen Regeln oder von durch das Bundesministeri- um für Arbeit und Soziales bekanntgegebenen Erkenntnissen abgewichen wird, und – die Wirksamkeitskontrolle. Die Gefährdungsbeurteilung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Wirksamkeit der zu treffenden oder bereits getroffenen Schutzmaß- nahmen muss überprüft werden. Darunter fallen z. B. – die Überprüfung der Einhaltung der Luftgrenzwerte (AGW, Akzeptanz- konzentration (AK)/Toleranzkonzentration (TK) sowie weitere Beurteilungsmaßstäbe), z. B. durch Messungen (siehe Kapitel 5), – die regelmäßige Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit techni- scher Schutzmaßnahmen spätestens alle drei Jahre oder gemäß der Gefährdungsbeurteilung oder einschlägiger Vorschriften häufiger, – die regelmäßige Überprüfung der Einhaltung organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen. […] Substitution […] Die einfachste Möglichkeit der Substitutionsermittlung ist es, wenn in der Literatur geeignete Substitute zu finden sind. Hierzu zählen beispiels- weise die Substitutions-TRGS der 600er Reihe, aber auch einschlägige Schriften der Unfallversicherungsträger, der Länder sowie der Sozialpart- ner. Beispiele hierfür sind: – TRGS 610 ‚Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich‘, – TRGS 617 ‚Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehand- lungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden‘. Bei der Substitutionsprüfung sind unabhängig davon, welches Vorgehen angewandt wird, alle von dem Stoff, Gemisch oder Verfahren ausgehenden Gefahren zu betrachten. So ist abzuwägen, ob z. B. beim Wechsel auf einen weniger toxischen Stoff, der allerdings eine höhere Brand- und Explosions- gefahr mit sich bringt, diese in Kauf genommen werden kann. Sollte kein direkter Vorschlag auffindbar sein, so ist eine selbstständige Ermittlung erforderlich. […] Lüftungsmaßnahmen Lüftungsmaßnahmen dienen zur Erfassung freigesetzter Lösemitteldämpfe. Es ist dabei zwischen der Erfassung an der Entstehungsstelle (‚Absaugung‘) und der Raumlüftung zu unterscheiden. Welche dieser Lüftungsmaß- nahmen notwendig bzw. ausreichend ist, muss im Rahmen der Gefähr- dungsbeurteilung individuell anhand der Eigenschaften des Lösemittels und etwaiger anderer Gefahrstoffe beurteilt und festgelegt werden. Die Absau gung an der Entstehungsstelle sollte jedoch bevorzugt werden, da auf diese Weise die Ausbreitung des Gefahrstoffs im Raum und somit eine Exposition direkt eingeschränkt werden kann. Durch die Verhinderung der Ausbreitung von Emissionen in die Raumluft lassen sich zudem Investitionskosten sowie erhebliche Betriebskosten bei der Raumlüftung einsparen. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass Gefahrstoffe in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet werden, wenn die Substitution der Gefahrstoffe technisch nicht möglich ist und eine erhöhte Gefährdung der Beschäftigten durch inhalative Exposition gegenüber diesen Gefahrstoffen besteht. Hinsichtlich der Erfassung von Stoffen, die zu Brand- und Explosions- gefahren führen können, schreibt die Gefahrstoffverordnung die Erfassung an der Entstehungsstelle vor. Eine unterstützende Raumlüftung kann jedoch notwendig sein. […]” Weitere Anforderungen in der DGUV-Information konkretisieren darüber hinaus u.a.: – Schutzmaßnahmen bei gefährlichen explosionsfähigen Gemischen – Brandschutzmaßnahmen – Arbeits- und Lagerräume – Lagerung in Sicherheitsschränken – Lagerung von Aerosolpackungen – Transport – Umfüllen, Probenahme – Reinigung – Entsorgen von Abfällen und Rückständen – Werkstoffe – Planung von Notfallmaßnahmen – und Löscheinrichtungen. 51