ARBEITSKREIS LÖSCHWASSERRÜCKHALTUNG Seit 2018 hat der Bundesverband Betrieblicher Brandschutz – Werkfeuerwehrverband Deutschland e.V. die geplante Anpassung in der Bundes-AwSV (Anlagenverordnung) und darin dem § 20 zur Löschwasserückhaltung aktiv verfolgt. Als Projektleitung für die Werkfeuerwehren in Deutschland haben wir ein Netzwerk u.a. mit dem Deutschen Feuerwehr- verband, der Arbeitsgemeinschaft der Berufsfeuerwehren, dem BDI, dem VCI Deutschland, dem Deutschen Gemeinde- und Städtetag, der vbw Bayern und zahleichen weiteren Verbänden, Einrichtungen, Firmen und „Mitstreitern“ auf- gebaut. Seit Jahren haben wir gemeinsam in zahlreichen Terminen, Erläuterungen und Hinweisen versucht, den ent- scheidenden Personen im Bundesumweltministerium (BMU) die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Auswirkungen bewusst zu machen – leider bislang ohne Erfolg. Letztlich gelang es zwar 2021, über das Bundeskanzleramt, das Bundesinnenministerium und das Bundeswirtschafts- ministerium den Referentenentwurf im Kabinett gegenüber dem Bundesumweltministerium zu stoppen, jedoch hat dieser vollständige Stopp zwei Kehrseiten: / Der Referentenentwurf enthält auch grundsätzliche Anpassungen zur AwSV (von 2017), welche dringend für die Wirtschaft, die Politik, die Ministerien, die Gerichte, etc. notwendig sind. Leider sind diese auch gestoppt, obwohl wir vorgeschlagen haben, den ungeklärten § 20 Löschwasserrückhaltung aus der geplanten Novellierung der AwSV herauszunehmen. / Zudem hat das 2021 neu gebildete BMUV angekündigt, den Referentenentwurf im Jahr 2023 wieder aufzunehmen. Im Jahr 2022 wurde die AwSV (von 2017) überprüft, indem ausgelöst vom Normenkontrollrat nach drei Jahren nach Inkrafttreten die Zielerreichung und Wirksamkeit bewertet wurde. Befragt wurden die Genehmigungs-Vollzugsbe- hörden, Betreiber von Anlagen und Sachverständige. Die Löschwasserrückhaltung (§ 20 AwSV) war nicht Bestand- teil dieser Befragung. Durch unsere Initiative wurde in allen Bundesländern die bekannte Löschwasserrückhalte-Richtlinie (LöRüRL) als Technische Baubestimmung wieder eingeführt, obwohl in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestim- mungen (MVV TB) diese bereits herausgenommen wurde. Das Thema Löschwasserrückhaltung soll zukünftig im Wasserrecht, und nicht mehr im Baurecht, als Rechtsgrund- lage sich wiederfinden und bearbeitet werden. Diesbezüglich ergeben sich zahlreiche weitere, bisher ungelöste Probleme, z.B.: / Die aktuellen Prüfsachverständigen für Brandschutz haben nach Wasserrecht keine Prüfgrundlage. / Die Erstabnahme und wiederkehrende Prüfung der Löschwasserrückhaltung erfolgt zukünftig durch Sachverständige nach AwSV. / Bei wenigen Gebäuden findet eine wasserrechtliche Prüfung im Rahmen des Bauantrags statt. (Ausnahme Sonderbau) / Ein Abweichungsantrag, vergleichbar dem Baurecht, gibt es im Wasserrecht nicht. / Gesetzliche Änderungen im Wasserrecht bedeuten ggf. Anpassungen innerhalb einer Übergangsfrist von 3 Jahren und regelmäßiger Nachprüfung nach AwSV. / Auch bestehende Löschwasserrückhalteanlagen müssen auf den allgemein anerkannten Stand der Technik angepasst und fortlaufend nachgearbeitet werden. / Der bekannte „bauliche“ Bestandschutz ist für die Löschwasserrückhalteanlagen nach dem Wasserrecht (AwSV) derzeit nicht anwendbar. 2022 hat der WFVD das Projekt in seinen neu etablierten Arbeitskreis Löschwasser-Rückhaltung überführt. Wer möchte, kann sich für den fachlichen Austausch in den E-Mail-Verteiler aufnehmen lassen. Wir, die Feuerwehren in Deutschland, sehen weiterhin keine Notwendigkeit, die Auflagen für die Löschwasserrückhaltung zu verschärfen. KONTAKT WFVD-Arbeitskreis Löschwasserrückhaltung Stefan Deschermeier 089. 32705730 loeschwasserrueckhaltung@ wfvd.de 35