Sehr geehrte Frau Ministerin Zypries,
im Rahmen einer verbandsinternen Diskussion zum Thema straf- bzw. zivilrechtliche Aspekte bei der Erstellung von Brandschutznachweisen/-konzepten tauchte die Frage auf, wie man als Nachweis-/Konzeptersteller oder Prüfer mit Anforderungen aus dem Baurecht (in der Regel Minimalanforderungen) und weitergehenden Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten z.B. Zivil- bzw. Strafrecht umgehen soll.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls offen, welchen Stellenwert entsprechenden Normen, Fachpublikationen besitzen, die keine baurechtlichen Anforderungen darstellen.
Anders ausgedrückt, wie behandelt man Anforderungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten wie z.B. Baurecht und BGB?
Lassen Sie mich dies an einigen Beispielen erläutern.
Beispiele:
- 400m²-Regelung im Baurecht. Der 2. Rettungsweg nach Baurecht ist durch Anleiterbarkeit der Feuerwehr ohne Berücksichtigung der maximalen Rettungsrate (ca. 1 Pers/ min nach Einschätzung der Deutschen Feuerwehren) möglich. Legt man eine Flächenbelegung mit anwesenden 60 Personen in einem im 2. Obergeschoß 400m²-Raumens zu Grunde, resultiert daraus eine maximale Rettungszeit von 60 Minuten, wenn er erste Rettungsweg nicht mehr genutzt werden kann.
- Ausbildung (Anzahl und Breite) von Treppenhäusern in Hochhäusern. Alle anerkannten Nachweisverfahren zeigen, dass im Falle einer Notevakuierungen (z.B.
für ein Szenario Bombendrohung) die baurechtlich vorgeschriebenen Rettungsweganforderungen nicht ausreichen werden.
- Baurechtliche Anforderungen an die Entrauchung von Industriegebäuden oder Kaufhäusern. Verwendet man publizierte nationale und internationale Bemessungsverfahren resultieren daraus weit höhere Anforderungen an z.B. höhere Luftwechselraten bzw. Strömungswerten als die baurechtlich akzeptierten.
Im Rahmen ganzheitlicher sicherheitstechnischer Beurteilungen stellt sich für uns nun die Frage: müssen von Seiten der Nachweis-/Konzeptersteller oder Prüfer solche Szenarien im Rahmen ihrer Beurteilungen mitberücksichtigt werden? Dies führt zwangsweise zu in der Regel zusätzlichen Anforderungen an die Ausbildung eines Gebäudes. Hier wäre dann einem Bestreben nach Deregulierung sicherlich kein Dienst getan.
Grundlegender Tenor unserer Diskussionen war eigentlich eine zunehmende Unsicherheit, wie man als Brandschutzplaner oder auch -prüfer zukünftig in dem Minenfeld baurechtliche Anforderungen und der Berücksichtigung von Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten speziell unter dem Blickwinkel Strafrecht und Zivilrecht umgehen soll.
Ich möchte Sie daher bitten, uns pragmatische Wege aufzuzeigen, wie wir in Zukunft brandschutztechnische Nachweise/Konzepte erstellen bzw. prüfen sollen, um hinreichende Rechtssicherheit in einem übergeordneten Sinn zu erreichen.
G. Fröhling
Leiter des Fachbereiches Vorbeugender Brandschutz des WFVD